Energieverbrauchskennzeichnung novelliert

Reppenstedt, den 05.12.2017

Die Energieverbrauchskennzeichnung versetzt Kunden in die Lage, Kaufentscheidungen bei LED-Lampen und Leuchten zu treffen. Seit 1. August 2017 wirkt die neue Verordnung „zur Festlegung eines Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung“ ((EU) 2017/1369  kurz: EU-Energielabel-Verordnung). Dort heißt es in Artikel 6 Ziffer a), dass Lieferanten und Händler u.a. folgende Anforderungen erfüllen müssen:

"Sie weisen in visuell wahrnehmbarer Werbung oder in technischem Werbematerial für ein bestimmtes Modell auf die Energieeffizienzklasse des Produkts und das Spektrum der auf dem Etikett verfügbaren Effizienzklassen gemäß dem einschlägigen delegierten Rechtsakt hin" 

 

Das bedeutet, dass in jeglicher Werbung auf die Energieeffizienzklasse und das auf dem Etikett verfügbare Spektrum hingewiesen werden muss. In Fällen, in denen das Energieetikett in der Werbung nicht gezeigt wird, sollte demnach eine Angabe erfolgen wie:

EEK A+ (Spektrum A++ bis E)

Die untergeordnete Verordnung (EU) Nr. 874/2012 bleibt bis zur bereits angekündigten Novellierung weiterhin in Kraft.

Weitere Informationen: www.eulabel.de